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ZPO § 35a Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen

ZPO § 35a Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen

[ Auszug: Das Kind kann die Klage, durch die beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, vor dem Gericht erheben, bei dem der Vater od ... ]